Heiko Mass erhöht den Druck auf die digitalen Großkonzerne. Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz will der Justizminister jetzt an die Algorithmen ran. Auftakt zu einer neuen Ära der digitalen Souveränität für den Verbraucher?
Wenn es nach Heiko Maas geht, ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz erst der Anfang. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen „Hasskriminalität“ und Falschmeldungen, die sog. Fake-News. Erklärtes Ziel ist die sofortige Löschung „offensichtlich rechtswidriger Inhalte“, die einen konkreten Straftatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllen, z. B. Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens. Facebook hat in Deutschland für diesen Zweck inzwischen zwei Löschteams eingerichtet. Ein dezidierter Ansprechpartner („Zustellungsbevollmächtiger“) soll die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sicherstellen.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist auch - oder vor allem - ein politisches Signal: Die Schonfrist für die großen Internetkonzerne ist vorbei. Nachdem die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Konzerne nicht gefruchtet haben, ist der deutsche Staat jetzt zu drastischen regulatorischen Eingriffen in die Geschäftsmodelle bereit.
In vielen Punkten hat das sog. NetzDG harsche Kritik auf sich gezogen, wurde als Zensurinstrument bewertet, mit dem die Rechtsdurchsetzung privatisiert und die Meinungsfreiheit letztlich eingeschränkt werde statt sie zu schützen. Ungeachtet dessen hat der Bundestag das Gesetz in seiner 3. Fassung am 05.04.2017 beschlossen.
Und Heiko Maas hat bereits weitere Schritte angekündigt: mit einer neuen „Digitalagentur“ sollen die Internetkonzerne verpflichtet werden, ihre Algorithmen offenzulegen. Auf diese Weise soll das Datenschutz-Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gestärkt werden. „Ein Transparenzgebot für Algorithmen wäre hilfreich, damit Nutzerinnen und Nutzer verlässlich einschätzen können, ob das Netz versucht, sie zu beeinflussen, und damit sie selbstbestimmt entscheiden können, welche Filter und Personalisierungen sie in der digitalen Welt akzeptieren wollen und welche nicht“, so Heiko Maas in einer Rede am 3. Juli 2017 im Rahmen der Konferenz „Digitales Leben – Vernetzt. Vermessen. Verkauft? – #Werte #Algorithmen #IoT“.
Datenverwertungsmaschinen
„Move fast and break things“, das Mantra das Facebook-Gründers Mark Zuckerberg tangiert insbesondere auch den Datenschutz im digitalen Zeitalter. Die Geschäftsmodelle der Internetkonzerne stehen zu wichtigen Grundsätzen „alter“ Datenschutzgrundsätze wie „Datensparsamkeit“ und einer „zweckgebundenen“ Datenerhebung und -auswertung im direkten Widerspruch. Wir haben uns längst daran gewöhnt, im großen Stil personenbezogene Daten gegen digitale Dienstleistungen einzutauschen. Doch was mit unseren Daten danach geschieht, das wissen wir nicht. Zwar geben die Datenschutzbestimmungen der Konzerne prinzipiell Auskunft darüber, welche Daten wann und zu welchem Zweck erhoben werden, doch welche „Erkenntnisse“ daraus wirklich abgeleitet werden (können), das bleibt dem Benutzer verborgen. Die Folgen dieser stillschweigenden Weiterverarbeitung muten uns bisweilen unheimlich an, beispielsweise wenn uns Google eine App zur Hochzeitsplanung vorschlägt, bevor wir wenige Tage später selbst von dem Ereignis aus unserem nächsten Bekanntenkreis erfahren. Aber vielleicht ist das ja auch alles nur purer Zufall.
Vom (bescheidenen) Recht auf Auskunft
Wer die über ihn gespeicherten Informationen einsehen will, der kann sich bei Google und Facebook eine Kopie der über die eigene Person gespeicherten Daten herunterladen. Dabei handelt es sich zum Großteil um jene Daten, die im Rahmen einzelner Dienste erhoben wurden, und die als Archiv zur Verfügung stehen oder in einer Gesamtübersicht (Dashboard) eingesehen und (punktuell) bearbeitet werden können.
Doch wie eklatant die Lücke zwischen der freiwilligen Informationsbereitstellung durch die Konzerne und den juristischen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mitunter ausfällt, zeigt ein Blick in den Hilfebereich von Facebook. In einer langen Tabelle werden Informationen aufgeführt, die für den Benutzer angeblich bereitstehen, darunter z. B. auch die prekären Gesichtserkennungsdaten oder Details zu den gespeicherten aktiven Sitzungen, einschließlich Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Cookies und Browserinformationen. Im heruntergeladenen Archiv findet sich davon rein gar nichts.
Wer von seinem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG Gebraucht macht, bekommt - in der Regel - eine CD mit den entsprechenden Daten zugesendet. Doch auch eine solche CD enthält - das hat die Vergangenheit gezeigt - mitunter nicht alle juristisch relevanten Datensätze. Auch spezifische Anfragen blocken die Unternehmen kategorisch ab, wohl um der Vielzahl drohender Auskunftsersuche zu entgehen: Support-Ansprechpartner oder ein Kontaktformular sucht man vergebens.
Neue Regeln, neue Begriffe
Die Suche nach neuen Lösungen für mehr digitale Souveränität ist auch eine Suche nach neuen Begrifflichkeiten. Viele alte Konzepte der Rechtssprechung und die Begriffe, auf denen sie beruhen, haben im virtuellen Raum ausgedient. So haben Facebook und Twitter mit ihren Plattformen z. B. ganz neue Formen von Öffentlichkeit geschaffen, die die klassische Einteilung der Persönlichkeitssphären in Öffentlichkeitssphäre, Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre untergraben. Diese Unterscheidungen galten aber jahrzehntelang als begriffliche Grundlage für Entscheidungen über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Politik und Gesetzgeber kommen bei der Regulierung in der Regel nicht hinterher. Auch die Konzerne wissen das und preschen mitunter bewusst mit sehr hohem Tempo voran, wie der Internettheoretiker Evgeny Morozov in einem Artikel für die Süddeutsche Zeitung feststellt: „IT-Unternehmen können schnell neue Regularien umgehen, indem sie ganz einfach neue Techniken entwickeln, auf die sich die passgenaue Rechtslage nicht mehr anwenden lässt.“
Vom Datenschutz zur Datensouveränität, oder: ein Datenrucksack muss her!
Der Rechts- und Politikwissenschaftler Viktor Mayer-Schönberger hat im Rahmen der Debatte um die EU-Datenschutzreform ein „Recht auf Vergessenwerden“ gefordert, eine Art digitaler Radiergummi für Verbraucherdaten. Zwar wurde das geforderte Prinzip nicht Eins zu Eins übernommen, immerhin aber in Form eines erweiterten Rechts auf Löschung indirekt im europäischen Datenschutzrecht kodifiziert (Art. 17 EU-DSGVO). Der neue Passus rückt vor allem den Aspekt der „Zweckbindung“ der Erhebung und Auswertung von Daten in den Vordergrund.
Neu hinzugekommen ist im Rahmen der EU-Datenschutzreform auch das „Recht auf Datenportabilität“ (§ 20 DSGVO). Das Recht erlaubt dem Verbraucher die Mitnahme der eigenen Daten zu anderen Diensten und soll so zu mehr Transparenz und Wahlfreiheit im Umgang mit persönlichen Daten führen. An diese Idee anknüpfend wird im Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch die Einrichtung eines zentralen Datenportals gefordert, in dem die Daten der verschiedenen Plattformen und Dienste zusammenlaufen sollen und dort vom Verbraucher jederzeit transparent verwaltet werden können. Hier könnte sich der Verbraucher z. B. auch dafür entscheiden, ob er oder sie einen Teil der Daten für wissenschaftliche Zwecke spenden möchte. So erhält der Benutzer auch ein Gefühl für den Wert seiner Daten - schließlich geben wir in der analogen Welt ja auch nicht 20 € für eine halbvergammelte Banane aus. Ein solches Portal könnte zu einem neuen Gleichgewicht zwischen den Interessen von Verbrauchern und Internetkonzernen führen.